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Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein BWBV0007130 verdrag geldend null https://wetten.overheid.nl/BWBV0007130 Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein

Verdrag inzake exportcontrole in het defensiedomein

Artikel 1

1. Sind zwei oder mehr Vertragsparteien an denselben regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten beteiligt, so sind die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze für die betroffenen Vertragsparteien auf diese regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekte und deren Untersysteme anwendbar.

2. Die Vertragsparteien unterrichten die anderen betroffenen Vertragsparteien frühzeitig vor Aufnahme formeller Verhandlungen über die Möglichkeit von Verkäufen an Dritte und übermitteln die zur Bewertung durch die andere Vertragspartei oder die anderen Vertragsparteien erforderlichen Informationen. Diese Übermittlung von Informationen schließt Gespräche über die Bedingungen, unter denen das Vorhaben aus Sicht der verbringenden oder ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den europäischen und internationalen Verpflichtungen aller betroffenen Vertragsparteien durchgeführt werden kann, ein.

3. Eine betroffene Vertragspartei widerspricht einer von einer anderen Vertragspartei beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr an Dritte nicht, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.

4. Sollte eine betroffene Vertragspartei beabsichtigen, einer Verbringung oder einer Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet sie die anderen betroffenen Vertragsparteien so früh wie möglich, spätestens zwei Monate nach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr. Diese Vertragsparteien leiten umgehend hochrangige Konsultationen ein, um ihre Bewertungen auszutauschen und angemessene Lösungen zu finden. Die Vertragspartei, die einer Verbringung oder einer Ausfuhr widerspricht, unternimmt alle Anstrengungen, um alternative Lösungen vorzuschlagen.

Artikel 2

1. Eine Vertragspartei widerspricht der Verbringung oder der Ausfuhr eines Rüstungssystems eines Herstellers einer anderen Vertragspartei, das Rüstungsgüter enthält, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen der Vertiefung der Integration ihrer Rüstungsindustrien entwickelt wurden, an Dritte durch die andere Vertragspartei nicht, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.

2. Sollte eine Vertragspartei beabsichtigen, einer Verbringung oder einer Ausfuhr zu widersprechen, so unterrichtet sie die andere betroffene Vertragspartei so früh wie möglich, spätestens zwei Monate nach Kenntniserlangung der beabsichtigten Verbringung oder Ausfuhr. Diese Vertragsparteien leiten umgehend hochrangige Konsultationen ein, um ihre Bewertungen auszutauschen und angemessene Lösungen zu finden.

3. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels regelt Anlage 1 zu diesem Übereinkommen, die einen Bestandteil desselben darstellt.

Artikel 3

1. Nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 1 oder 2 fallende von einem Hersteller einer Vertragspartei entwickelte Rüstungsgüter, die in ein Rüstungssystem eines Herstellers einer anderen Vertragspartei integriert werden sollen (im Folgenden als »Zulieferungen« bezeichnet), unterliegen dem »De-minimis«-Grundsatz.

2. Nach dem in Absatz 1 genannten »De-minimis«-Grundsatz erteilt eine Vertragspartei, sofern ihr Zulieferanteil zu einem durch eine andere Vertragspartei aus dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verbringenden oder auszuführenden Gesamtsystem unterhalb eines zwischen allen Vertragsparteien zuvor einvernehmlich festgelegten Prozentsatzes liegt, unverzüglich die entsprechenden Ausfuhr-, Verbringungsoder Reexportgenehmigungen, außer in dem Ausnahmefall, in dem ihre unmittelbaren Interessen oder ihre nationale Sicherheit dadurch beeinträchtigt würden.

3. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels regeln die Anlagen 2 und 3 zu diesem Übereinkommen, die einen Bestandteil desselben darstellen.

Artikel 4

1. Die Vertragsparteien richten zur Beilegung von Differenzen bezüglich der operativen Durchführung ein ständiges Gremium zur Beratung über die durch dieses Übereinkommen geregelten allgemeinen Angelegenheiten ein.

2. Die Vertragsparteien benennen nationale Anlaufstellen und machen diese Information untereinander zugänglich.

3. Die betroffenen Vertragsparteien richten Ad-hoc-Gremien zur Beratung über die in Artikel 1 Absatz 4, Artikel 2 Absatz 2 und in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Übereinkommen genannten Konsultationen oder über sonstige konkrete, durch dieses Übereinkommen geregelte und nicht alle Vertragsparteien betreffende Fragen ein.

Artikel 5

Alle aufgrund dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellten oder erstellten Verschlusssachen oder geschützten Informationen werden im Einklang mit dem einschlägigen zweiseitigen Sicherheitsabkommen zwischen den betroffenen Vertragsparteien aufbewahrt, behandelt, übermittelt und geschützt. Ist zwischen den betroffenen Vertragsparteien kein zweiseitiges Sicherheitsabkommen anwendbar, so werden Verschlusssachen weder ausgetauscht noch erstellt.

Artikel 6

1. Dieses Übereinkommen wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt. Es tritt am Tag der Hinterlegung der letzten Notifikation eines Unterzeichnerstaats über den Abschluss seiner für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren bei der Regierung der Französischen Republik, die als Verwahrer bestimmt wird, in Kraft.

2. Sollte dieses Übereinkommen nicht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Unterzeichnung gemäß Absatz 1 in Kraft getreten sein, so können die Vertragsparteien, die dem Verwahrer den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, einvernehmlich anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie erlauben, dem Übereinkommen beizutreten. In diesem Fall tritt dieses Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem der erste Staat, dem nach Satz 1 erlaubt wurde, diesem Übereinkommen beizutreten, beim Verwahrer die Notifikation über den Abschluss seiner für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren hinterlegt. Nach seinem Inkrafttreten wird das Übereinkommen weiterhin vorläufig auf den Unterzeichnerstaat angewandt, der den Abschluss seiner innerstaatlichen Verfahren nicht notifiziert hat, solange dieser den anderen Vertragsparteien nicht seine Absicht notifiziert hat, keine Vertragspartei des Übereinkommens zu werden.

3. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die Vertragsparteien, die dem Verwahrer den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben, durch einen einstimmigen Beschluss anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) oder den Vertragsstaaten des Rahmenübereinkommens über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie erlauben, diesem Übereinkommen beizutreten ten.

4. Für jede neue Vertragspartei tritt das Übereinkommen am Tag der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.

5. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien kündigen.

6. Die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat, erfüllt weiterhin alle Verbindlichkeiten und Pflichten aus diesem Übereinkommen im Hinblick auf Verbringungen oder Ausfuhren von Rüstungsgütern, deren jeweilige Verbringungs- oder Ausfuhrgenehmigung vor dem Wirksamwerden der Kündigung beantragt wurde. Die Vertragspartei, die dieses Übereinkommen gekündigt hat, und die verbleibenden Vertragsparteien beraten sich untereinander in dem nach Artikel 4 Absatz 1 eingerichteten ständigen Gremium, solange sie dies zur Klärung der durch die Kündigung aufgeworfenen Fragen für notwendig erachten.

7. Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Verwahrer hinterlegt.

8. Die Registrierung dieses Übereinkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird durch den Verwahrer unverzüglich nach dem Inkrafttreten eingeleitet. Die übrigen Vertragsparteien werden unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.